Heimatbund St.Tönis 1952 e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

1.   Der Verein führt den Namen „Heimatbund St.Tönis 1952 e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2.   Der Heimatbund St.Tönis 1952 e.V. hat seinen Sitz in Tönisvorst, Stadtteil St.Tönis, Kreis Viersen.

3.   Der Verein wurde unter der Bezeichnung „Heimatbund St.Tönis“ am 11. September 1952 als nicht rechtsfähiger Verein gegründet.

§ 2

Zweck und Arbeitsbereich  

1.    Der Heimatbund bezweckt, Heimatliebe und Heimatkenntnis zu wecken und zu fördern, Kulturgut zu bewahren, Verschönerung des Stadtgebietes Tönisvorst durch künstlerische Gestaltung (z.B. Plastiken, Denkmäler) zu betreiben und die Verbindung mit ehemaligen St.Tönisern im In- und Ausland aufrecht zu erhalten. Zu den Aufgaben gehört u.a. die Herausgabe von Heimatbriefen mit Beiträgen aus Vergangenheit und Gegenwart. Diese werden jedem Mitglied kostenlos zugestellt.

2.    Die Tätigkeit des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V. ist im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Heimatbundes können natürliche Personen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, sowie juristische Personen, insbesondere Behörden, Verbände, Vereine, Straßengemeinschaften, Betriebe, Schulen sein, die die Bestrebungen des Heimatbundes zu fördern und dessen Ziele zu unterstützen bereit sind.

2.    Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Heimatbund besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder.

3.    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Vorstandsmitgliedern eine Ehrenbezeichnung verleihen.

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beim Vorstand oder bei den einzelnen Mitgliedern beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.   Mit der Anmeldung erkennt der Anmeldende die Satzung des Heimatbundes als für ihn bindend an.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

4.   Austrittserklärungen für das laufende Jahr müssen einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.

5.   Mitglieder, die unehrenhaft oder gegen die Belange des Heimatbundes gehandelt haben, sind auszuschließen.
      Den Ausschluß beschließt der Vorstand.
      Erfolgt gegen den Beschluß des Vorstandes Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

1.   Die Mitglieder zahlen wenigstens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag.

2.   Die Beiträge sind zahlbar im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres.

3.   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.   Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen des Heimatbundes sind ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

§ 6

Organe des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V.

Organe des Heimatbundes sind:

1. die Mitgliederversammlung  (§ 7)
2. der Vorstand (§ 8)
3. der Vorsitzende (§ 9)
4. die Arbeitskreise  (§10)
5. der erweiterte Vorstand  (§11)

Alle Ämter im Heimatbund St.Tönis 1952 e.V. sind Ehrenämter.
Den für ihn tätigen Mitgliedern werden lediglich die baren Auslagen vergütet.


§ 7

Die Mitgliederversammlung

1.    Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuladen.
Diese Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im jeweils vor der Versammlung zuletzt erscheinenden Heimatbrief.
Auf die Versammlung ist kurz vor dem Termin in der Presse und im Vereinsschaukasten hinzuweisen.

2.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3.    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets, d.h. ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig (ausgenommen § 16).

4.   Feststehende Verhandlungsgegenstände sind:
a)  Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes.
b)  Neu- bzw. Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitskreise.
c)  Festlegung des Jahresbeitrages.
d)  Wahl der Rechnungsprüfer.
e)  Verschiedenes.

5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch aufzunehmen und von den zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8

Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und deren persönlichen Vertretern.
Für den Vorsitzenden werden dabei ein 1. und ein 2. persönlicher Vertreter gewählt.

2.    Als nach innen und außen verantwortliche Personen im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und der Schriftführer.
Dieselben sind berechtigt, in Gemeinschaft für den Verein zu zeichnen, das heißt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3.    Bei Verhinderung treten die persönlichen Vertreter an ihre Stelle.

4.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die persönlichen Vertreter werden jeweils in der Mitte der Amtszeit des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwartes gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Arbeitskreises wird durch die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Dauer der Wahlzeit gewählt.

§ 9

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Heimatbundes einschl. der Arbeiten für die Herausgabe der Heimatbriefe.
Er leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen.

§ 10

Die Arbeitskreise

1.    Sie haben die Aufgabe, in den einzelnen Arbeitsgebieten den Zweck des Heimatbundes zu verwirklichen und erarbeiten hierzu Vorschläge an den Vorstand und den erweiterten Vorstand.

       So ergeben sich folgende Arbeitskreise, deren Mitglieder gemeinsam auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden:

       Arbeitskreis I    (bestehend aus 7 Mitgliedern)
Aufgabengebiete:  Schutz und Pflege der Landschaft, heimatkundliche Wanderungen, Denkmalpflege, Straßennamen.

       Arbeitskreis II   (bestehend aus 7 Mitgliedern) 
Aufgabengebiete:  Pflege des Heimatgedankens, der Mundart und alten Schrifttums, Archivpflege, Chroniken, Heimatbuch;
Gestaltung von Volks- und  Heimatfesten.  

2.    Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte ihren Leiter. Der Vorsitzende kann an jeder Sitzung der Arbeitskreise teilnehmen.

§ 11

Der erweiterte Vorstand

1.    Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und der Arbeitskreise.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes.

2.    Der erweiterte Vorstand ist durch den Vorsitzenden wenigstens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der erweiterte Vorstand kann Auskunft über einzelne Maßnahmen des Vorstandes verlangen.

3.    Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung und Gestaltung der Heimatbriefe und die Verbindung mit St. Tönisern im In- und Ausland.

§ 12

Die Beisitzer

1.    Der Erweiterte Vorstand und der Vorstand sind berechtigt, besonders interessierte Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen im Einzelfalle oder ständig hinzuzuziehen.

2.   Die Zahl der Beisitzer soll tunlichst nicht über 6 hinausgehen.

  § 13

Wahlen – Abstimmungen

1.    Die Wahl bzw. Wiederwahl kann durch Zuruf geschehen. Wenn Widerspruch erfolgt, geschieht sie durch verdeckte Stimmabgabe.

2.    Bei allen Wahlen und Abstimmungen in den Sitzungen und Versammlungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung; ausgenommen § 15 und § 16 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 14

Rechnungslegung

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

       Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen, der der jeweils folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
Die Rechnungen werden durch 2 Rechnungsprüfer geprüft. Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Beisitzer dürfen keine Rechnungsprüfer sein.

3.   Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.

§ 15

SatzungsänderungenSatzungsänderungen sind vom Vorstand vorzubereiten und erfolgen nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 16

Auflösung des Heimatbundes

1.    Die Auflösung des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V. kann nur erfolgen, wenn der Bund nicht mehr als 15 Mitglieder zählt und dann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller noch eingetragenen Mitglieder.

2.    Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens in einem dem Zweck des Heimatbundes entsprechenden Sinn zu entscheiden.

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 11. Januar 1971 in Kraft.
Diese Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung
am 15.01.1988 (1. Änderung),
am 15.01.1993 (2. Änderung) und
am 15.01.1999 (3. Änderung) in ihrer Fassung abgelöst.

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